Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 4
01.11.2009
ZEIMV
37/02 Kreditwesen
Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.
21.09.2018
20006508
NOR40111279