Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
Bausparkassengesetzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 7
01.01.2010
29.11.2024
BSpkV
37/02 Kreditwesen
21.11.2024
20006506
NOR40111269