Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

29.11.2024

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in Paragraph 8, Absatz 4, Bausparkassengesetz genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2,Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (Paragraph 8, Absatz 2, Bausparkassengesetz) und aus der Veranlagung nach Paragraph 8, Absatz 3, Bausparkassengesetz zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111268