Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

25.02.2019

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 180 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111263