(6)Absatz 6,Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 2, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.Bei der Anwendung des Absatz 5 und der Paragraphen 207, Absatz eins, 210, Absatz 2, 213, Absatz 2 und 220 sowie in Fällen des Paragraph 183,, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.