Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Außerkrafttretensdatum

18.06.2014

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAuf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),
    3. Ziffer 3
      kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
    4. Ziffer 4
      die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2 und 2.3 angeführten Angaben,
    5. Ziffer 5
      das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
  2. Absatz 2Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile“.
  3. Absatz 3Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.