Absatz einsAuf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
- Ziffer einsName und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
- Ziffer 2das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),
- Ziffer 3kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
- Ziffer 4die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2 und 2.3 angeführten Angaben,
- Ziffer 5das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.