Aerosolpackungsverordnung 2009
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
Paragraph 3,
30.09.2009
28.12.2015
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.