BGBl. II Nr. 314/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins,
Inkrafttretensdatum
30.09.2009
Außerkrafttretensdatum
28.12.2015
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
1.Ziffer eins
ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
2.Ziffer 2
ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins,, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.