Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
    1. Ziffer eins
      ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins,, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.