Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Angelgewässer: Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für die nicht berufsmäßig geübte Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Tieren der Aquakultur erhalten wird;
  2. Ziffer 2
    Aquakultur: die Zucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der Zucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
  3. Ziffer 3
    Aquakulturbetrieb: jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur nachgeht;
  4. Ziffer 4
    Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb verantwortlich ist (Betriebsinhaber);
  5. Ziffer 5
    Betreuungstierarzt: Tierarzt, der vom Betreiber eines Aquakulturbetriebes vertraglich mit der veterinärfachlichen Beratung und der Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur beauftragt wird;
  6. Ziffer 6
    epidemiologische Einheit: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort; das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht;
  7. Ziffer 7
    genehmigter Verarbeitungsbetrieb: jedes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassene Lebensmittelunternehmen, welches gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung im Hinblick auf die Schlachtung von Tieren zur Seuchenbekämpfung genehmigt wurde;
  8. Ziffer 8
    Inverkehrbringen: der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe (auch unentgeltlich) sowie jede Art der Verbringung (ausgenommen innerhalb eines Zuchtbetriebes oder einer registrierten Haltung) von Tieren der Aquakultur;
  9. Ziffer 9
    Kompartiment: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem (Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung) arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten;
  10. Ziffer 10
    Nationales Referenzlabor: hinsichtlich Fischkrankheiten die Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien und hinsichtlich Krankheiten der Krebstiere die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ILV-Kärnten);
  11. Ziffer 11
    Tier der Aquakultur: jedes Wassertier in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten-, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;
  12. Ziffer 12
    Wassertiere: Fische (Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes), Weichtiere (Mollusca) und Krebsarten (Crustacea);
  13. Ziffer 13
    Wassertier zu Zierzwecken: Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen und in Verkehr gebracht wird und das weder in die Lebensmittelkette noch in Freigewässer gelangt;
  14. Ziffer 14
    wild lebendes Wassertier: Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier der Aquakultur handelt;
  15. Ziffer 15
    Zone: ein genau abgegrenztes geographisches Gebiet mit einem zusammenhängenden/ kommunizierenden System von Wasserresourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebietes von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, oder aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder – bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung – mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen;
  16. Ziffer 16
    Zuchtbetrieb: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Einrichtungen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden.