Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in Paragraph 16, TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung, Registrierung und Überwachung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben und die hiebei einzuhaltenden Hygienebestimmungen sowie
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die im Falle des Verdachtes von in Anhang 1 genannten Krankheiten sowie bei der Bekämpfung solcher Krankheiten, hinsichtlich der in Anhang 1 jeweils angeführten empfänglichen Wassertiere zu treffen sind.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Wassertiere, die ohne gewerblichen Zweck in Aquarien, ausschließlich zu Zierzwecken gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wurden und
    3. Ziffer 3
      Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermittel, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen wurden.
  4. Absatz 4,Das 2. Hauptstück sowie die Paragraphen 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und
    1. Ziffer eins
      kein direkter Anschluss des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Oberflächengewässern besteht oder
    2. Ziffer 2
      eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, durch die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer entsprechend dem Stand der Technik bestmöglich vermieden wird.