Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2009,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Ein CEEPUS Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS Generalsekretariat delegierte Vertreter bzw. Vertreterinnen der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.
  2. Absatz 2,
    Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
  3. Absatz 3,
    Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS Generalsekretariates fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee darüber in Kenntnis.
  4. Absatz 4,
    Das CEEPUS Generalsekretariat dient ausschließlich als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex römisch eins beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.
  5. Absatz 5,
    Darüber hinaus hat das CEEPUS Generalsekretariat:
  6. die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;
  7. Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;
  8. die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des CEEPUS römisch zwei Programms zu übernehmen;
  9. Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;
  10. die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsames Ministerkomitees übernehmen;
  11. auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110757