Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2009,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex römisch eins (Aktivitätsbereiche 1 – 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Artikel 3, vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen getroffen. Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen oder andere Experten bzw. Expertinnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.

(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:

  1. Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
  2. Annahme von Anträgen;
  3. Vorbereitung von Zuerkennungen;
  4. Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger bzw. Stipendienempfängerinnen aus den anderen Vertragsparteien;
  5. Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex römisch eins, Aktivitätsbereich 4);
  6. Organisation der Auszahlung von Stipendien;
  7. Entgegennahme von Berichten;
  8. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;
  9. Jahresberichte.
  1. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110756