Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2009,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS römisch zwei förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.

(2) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS römisch zwei förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.

Darüber hinaus unterstützt CEEPUS römisch zwei auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.

CEEPUS römisch zwei übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110754