Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.