Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.