Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.