Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,
Artikel 10
01.09.2009
(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Erlaubnis der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben: