Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.