Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vervielfältigt werden.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.