Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen unbefugte Preisgabe, missbräuchliche Verwendung oder Verlust gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.