Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      1. Litera a
        Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
      2. Litera b
        Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
      wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 107 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.