Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Text

Auslösewert

Paragraph 4,

Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14 Absatz eins, anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

  1. Ziffer eins
    Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
  2. Ziffer 2
    Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;
  3. Ziffer 3
    Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).