Kurztitel

Dienstgeberabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

DAG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Zweckwidmung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen (Paragraph 447 a, ASVG) zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse oder gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der jeweiligen Betriebskrankenkasse oder von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich gemäß Paragraph 29, Ziffer 2, Litera a, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.
  2. Absatz 2,Die Dienstgeberabgabe nach Paragraph eins, Absatz 4, dient der Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingehoben. 22,3% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und 77,7% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20002728

Dokumentnummer

NOR40110457