Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsPflichtversichert in der Krankenversicherung sind
    1. Ziffer eins
      die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
    3. Ziffer 3
      BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist.
  2. Absatz 2Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 4, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
  3. Absatz 3Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      1. Litera a
        Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
      2. Litera b
        Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
      wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.
  4. Absatz 4Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
  5. Absatz 5Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40110396