Absatz eins,Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax oder im Postweg) dem Betreiber des VIS zu melden:
- Ziffer einsdie Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
- Ziffer 2bei
- Litera aVerbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
- Litera bVerbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
- Litera cVerbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
- Ziffer 3bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
- Ziffer 4bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
- Ziffer 5das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
- Ziffer 6bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;
- Ziffer 7bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Ziffer 9, beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Ziffer 10, zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
- Ziffer 8bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;
- Ziffer 9bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;
- Ziffer 10bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.
Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Absatz 4, entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.