Absatz eins,Diese Verordnung gilt
- Ziffer einsfür die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,
- Ziffer 2für die Registrierung von Imkern,
- Ziffer 3für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden Amtsblatt Nummer L 149 vom 7. Juni 2008, Seite 3),
- Ziffer 4für die Kennzeichnung von Kamelen sowie
- Ziffer 5für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.