Absatz einsDie Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller Staaten, für die der Schengen-Besitzstand in Kraft gesetzt wurde, gültiger Visa im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstandes, diesem Abkommen, dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen 1.