Absatz eins,Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
- Ziffer einsdes Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
- Ziffer 2des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
- Ziffer 3des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB),
- Ziffer 3 ades Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
- Ziffer 4des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
- Ziffer 5des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB),
- Ziffer 6des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
- Ziffer 7des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
- Ziffer 8des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB),
- Ziffer 9des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. Fall und 3a StGB) und
- Ziffer 10der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.