Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Der KStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
    1. Ziffer eins
      Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB),
    2. Ziffer 2
      Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
    3. Ziffer 3
      Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
    4. Ziffer 4
      Vorbereitung der Bestechlichkeit (Paragraph 306, StGB),
    5. Ziffer 5
      Bestechung (Paragraph 307, StGB),
    6. Ziffer 6
      Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
    7. Ziffer 7
      Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (Paragraph 307 b, StGB),
    8. Ziffer 8
      Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
    9. Ziffer 9
      Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 2, zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
    10. Ziffer 10
      Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
    11. Ziffer 11
      Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
    12. Ziffer 12
      Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB),
    13. Ziffer 13
      Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis Ziffer 9,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis Ziffer 9 und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.
  2. Absatz 2,Ermittlungsverfahren wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.
  3. Absatz 3,Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Absatz eins, genannten Straftaten betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40110145