Absatz einsWer gewerbsmäßig
- Ziffer einsPersonen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
- Ziffer 2eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
- Ziffer 3in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.