Absatz eins,Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung
- Litera avon Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 600 nicht übersteigt;
- Litera bvon Dampfkesseln für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur bis 120 ºC und einem Wasserinhalt bis 50 000 Liter oder von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 ºC und einem Wasserinhalt bis 200 Liter;
- Litera cvon Dampfkesseln, die elektrisch beheizt sind;
- Litera dvon Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 1 750 nicht übersteigt;
- Litera evon Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung bis 150 kW;
- Litera fvon Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 500 kW;
- Litera gvon Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht mehr als 1 000 kW beträgt.