Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Text

Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.
  2. Absatz 2,Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.
  3. Absatz 3,Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“. Diese wird in diesem Bundesgesetz als ÖBB-Infrastruktur AG bezeichnet.