Bundesbahngesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,
Paragraph 51 b,
19.08.2009
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.