Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Text

Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

Paragraph 45,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß Paragraph 42, übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.