Absatz einsDie Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 10, – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.