Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

30.09.2012

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Behörden

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 10, – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.
  4. Absatz 4Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2,, hin zu überprüfen.
  6. Absatz 6Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
  7. Absatz 7Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109971