Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

30.09.2012

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichten gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
  2. Absatz 2Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Absatz eins, nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109967