Absatz einsDie für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
- Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
- Ziffer 2den Pflichten gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.