für Pflanzgut von Obstarten
die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – dem Sortenaspekt,
die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – des Sortenaspektes,
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen.
(Anm.: lit. daufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)Anmerkung, Litera d, a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,)