Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

30.09.2012

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Inverkehrbringen

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsPflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      in Partien, die ausreichend homogen sind,
    2. Ziffer 2
      von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
    3. Ziffer 3
      wenn es gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet ist und
    4. Ziffer 4
      wenn es den Anforderungen gemäß Paragraph 6, entspricht.
  2. Absatz 2Pflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz , Ziffer 3, darf nur in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
    2. Ziffer 2
      wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
    3. Ziffer 3
      in ausreichend homogenen Partien und gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet und
    4. Ziffer 4
      wenn es die Anforderungen gemäß Paragraph 6, erfüllt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
    2. Ziffer 2
      Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung

    festlegen

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109963