Absatz einsPflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
- Ziffer einsin Partien, die ausreichend homogen sind,
- Ziffer 2von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
- Ziffer 3wenn es gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet ist und
- Ziffer 4wenn es den Anforderungen gemäß Paragraph 6, entspricht.