Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.09.2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 3 fällt,
    2. Ziffer 2
      Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
    2. Ziffer 2
      forstliches Vermehrungsgut,
    3. Ziffer 3
      Vermehrungsgut von Reben und
    4. Ziffer 4
      Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Ziffer eins bis 3 dieses Absatzes fällt.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
    2. Ziffer 2
      für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.