Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Generelle Verordnungsermächtigung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. Ziffer eins
      von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
    3. Ziffer 3
      Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. Ziffer 3
      repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010
    1. Ziffer eins
      die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,
    2. Ziffer 2
      die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und
    3. Ziffer 3
      für die digitale Ermittlung gemäß Ziffer 2, ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, beauftragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40109944