Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
- Ziffer einsProduktionserstattungen,
- Ziffer 2Übergangsvergütungen,
- Ziffer 3Denaturierungsprämien,
- Ziffer 4Nichtvermarktungsprämien,
- Ziffer 5Käuferprämien,
- Ziffer 6flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
- Ziffer 7Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
- Ziffer 8Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
- Ziffer 9Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
- Ziffer 10Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
- Ziffer 11Beihilfen für private Lagerhaltung,
- Ziffer 12Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
- Ziffer 13Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
- Ziffer 14Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
- Ziffer 15sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.