Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
    1. Ziffer eins
      ständig
      1. Litera a
        als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
      2. Litera b
        zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
    kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  2. Absatz 2,Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3,Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. Absatz 4,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.