Absatz eins,Personen, die
- Ziffer einseinen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
- Ziffer 2bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 46, haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.