Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  2. Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  3. Absatz 3,Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
    1. Ziffer eins
      Offiziere des Milizstandes und
    2. Ziffer 2
      sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
      1. Litera a
        dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
      2. Litera b
        einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
    zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
    2. Ziffer 2
      zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
    sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
  6. Absatz 6,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
  7. Absatz 7,Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach Paragraph 26 a, Absatz 2, oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
  8. Absatz 8,Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins,
  9. Absatz 9,Für Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
    2. Ziffer 2
      einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
    ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
  10. Absatz 10,Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Absatz 9, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
  11. Absatz 11,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 45, Absatz 5, HGG 2001.
  12. Absatz 12,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
    2. Ziffer 2
      nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
  13. Absatz 13,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  14. Absatz 14,Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
  15. Absatz 15,Paragraph 11, WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch zwei im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
  16. Absatz 16,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
  17. Absatz 17,Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist Paragraph 40, Absatz 3, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  18. Absatz 18,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
  19. Absatz 19,Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach Paragraph 26 a, Absatz 4, mit 1. Dezember 2002.
  20. Absatz 20,Bescheide betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist Paragraph 26, Absatz 7, über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  21. Absatz 21,Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist Paragraph 46, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
  22. Absatz 22,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.
  23. Absatz 23,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.
  24. Absatz 24,Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach Paragraph 36, VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses Paragraph 62, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  25. Absatz 25,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die Paragraphen 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
  26. Absatz 26,Wehrpflichtige, die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
  27. Absatz 27,Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
  28. Absatz 28,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im Paragraph 38, Absatz 3, an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
  29. Absatz 29,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des Paragraph 38 b, Absatz 4, die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  30. Absatz 30,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des Paragraph 38 b, Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
  31. Absatz 31,Im Paragraph 21, Absatz 3,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.
  32. Absatz 32,Die nach Paragraph 64, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach Paragraph 64, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.