(32)Absatz 32,Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.Die nach Paragraph 64, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach Paragraph 64, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.