Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Findungskommission

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsZur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören die oder der Vorsitzende des Universitätsrats und die oder der Vorsitzende des Senates an.
  2. Absatz 2Aufgaben der Findungskommission sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
    2. Ziffer 2
      Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.
  3. Absatz 3Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.
  4. Absatz 4Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
  5. Absatz 5Die Findungskommission entscheidet einstimmig.
  6. Absatz 6Ist die Findungskommission im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109744