(4a)Absatz 4 aBei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 ist § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. In die Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 sind daher pro Gruppe mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen. Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 3 ist Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. In die Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 3 sind daher pro Gruppe mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen. Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.