Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsVorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
- Ziffer 2Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
- Ziffer 3Leitung des Amts der Universität;
- Ziffer 4Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
- Ziffer 5Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
- Ziffer 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
- Ziffer 7Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
- Ziffer 8Führung von Berufungsverhandlungen;
- Ziffer 9Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
- Ziffer 10Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,