Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

Rektorat

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDas Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    4. Ziffer 4
      Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
    5. Ziffer 5
      Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
    6. Ziffer 6
      Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
    7. Ziffer 7
      Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
    8. Ziffer 8
      Aufnahme der Studierenden;
    9. Ziffer 9
      Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
    10. Ziffer 9 a
      Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 91, Absatz 7 ;,
    11. Ziffer 10
      Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
    12. Ziffer 11
      Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
    13. Ziffer 12
      Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
    14. Ziffer 13
      Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
    15. Ziffer 14
      Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;
    16. Ziffer 14 a
      Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
    17. Ziffer 15
      Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
    18. Ziffer 16
      Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins ;,
    19. Ziffer 17
      die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
  2. Absatz 2Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
  3. Absatz 3Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.
  4. Absatz 3 aSowohl die Rektorin oder der Rektor als auch der Universitätsrat hat beim Vorschlag für bzw. bei der Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dem Rektorat haben daher mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Frauenquote kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.
  5. Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
  6. Absatz 5Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
  7. Absatz 6Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
  8. Absatz 7Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.