Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
Paragraph 10,
01.10.2009
13.01.2015
Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.