Kurztitel

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Studierende an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 nicht erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.